Noch immer werden Frauen lohnmässig diskriminiert, obwohl dies gesetzlich ganz klar verboten ist. Es wäre gescheit, wenn im Zuge der Arbeitskontrollen, welche zur Umsetzung der flankierenden Massnahmen durchgeführt werden müssen, dieser Aspekt in Zukunft ebenfalls kontrolliert werden könnte. Darum habe ich heute, zusammen mit Julia Gerber und Monika Spring, folgendes Postulat eingereicht.
Postulat
Der Regierungsrat wird gebeten ein Konzept zu entwerfen, wie die Lohnbuchkontrollen, welche im Rahmen der flankierenden Massnahmen durchgeführt werden müssen, auch zur Prüfung der Lohngleichheit eingesetzt werden können.
Begründung
Mit Inkrafttreten der flankierenden Massnahmen zum Personfreizügigkeitsabkommen mit der EU wurde in jedem Kanton eine Tripartite Kommission gebildet. Diese Kommission setzt sich zusammen aus je einer Vertretung vom Staat, von den Arbeitgebenden und von den Arbeitnehmenden. Die Aufgaben der tripartiten Kommissionen sind in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgezählt. Die Hauptaufgabe besteht in der Beobachtung des Arbeitsmarkts. Dazu gehört die Kontrolle der Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, um allfällige Missbräuche aufzudecken. Zu diesem Zweck steht es ihnen zu, Auskünfte einzuholen und Dokumente wie Lohnabrechnungen einzusehen.
Zu den generellen Beobachtungen des Arbeitsmarktes kann gesagt werden, dass in jeder Region der Schweiz das Prinzip des „gleichen Lohnes für gleichwertige Arbeit am gleichen Ort“ gebrochen wird. Das zeigen die Statistiken der unterschiedlichen Männer- und Frauenlöhne je nach Region auf. Der Unterschied zwischen Frauen- und Männerlöhnen im Kanton Zürich beträgt 24 Prozent. Dies widerspricht klar dem Verfassungsgrundsatz (Art. 8 BV), der gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit vorsieht. Neu sollen die Lohnbuchkontrollen auch auf die Lohngleichheit von Frau und Mann ausgedehnt werden.
Deshalb soll die Arbeitsmarktkontrolle und somit die tripartite Kommission auch die Kontrolle der Lohndiskriminierung nach Geschlecht durchführen. Denn nur ArbeitsmarktkontrolleurInnen haben Zugang zu den Lohnbüchern, die sonst nicht öffentlich zugänglich sind. Und mit den bereits zur Verfügung stehenden statistischen Instrumenten ist es einfach die Lohngleichheit auch zu überprüfen. Dazu dient beispielsweise das vom eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann kostenlos zur Verfügung gestellte und einfach zu handhabende Lohnüberprüfungsinstrument logib.